Vereinssatzung

Bürgerinitiative Sophienhütte am Harz



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


§1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen „ Bürgerinitiative Sophienhütte am Harz“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V“.


§1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in 38685 Langelsheim.

Der Verein wurde am 23.01.2008 errichtet.


§1 Nr. 3 Der Verein versteht sich als überparteiliche Organisation und ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.


§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck des Vereins


§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Verhinderung eines Ersatzbrennstoffheizkraft-werkes oder einer anderen Müllverbrennungsanlage in Langelsheim. 

  

§ 2 Nr. 2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke       i.S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


§ 2 Nr. 3 Im einzelnen verfolgt der Verein folgende Ziele:

Erhaltung und Verbesserung  einer gesunden und sauberen Umwelt 

(saubere Luft, wenig Lärm, ausreichendes und sauberes Wasser),

Erhaltung und Förderung von wirtschaftlichen Entwicklungsperspektiven im Einklang mit den Ansprüchen der Wohnbevölkerung und der Umwelt zum Schutz des Bürgerwohls in der Stadt Langelsheim und der näheren Umgebung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Planung, Organisation, Finanzierung und Durchführung von Informationsveranstaltungen,

Veröffentlichung von Informationen im Internet, in der Presse und anderen Medien.


Zur Durchführung dieser Maßnahmen holt der Verein auch Rechtsgutachten bzw. wissenschaftliche Gutachten ein. Er unterstützt die Stadt bei Planungsvorhaben, welche die Ziele des  Vereins fördern.


§ 2 Nr. 4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Nr. 5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 2 Nr. 6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Ausgaben dürfen nur in tatsächlich entstandener oder nachgewiesener Höhe vergütet werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag  entscheidet abschließend der Vorstand.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
  4. durch Ausschluss aus dem Verein,
  5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung. 


Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.


Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.


Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.


§ 5 Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.



§ 6 Organe des Vereins


  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung


§ 7 Der Vorstand


Der Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassenwart


Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.


§ 8  Amtsdauer des Vorstands


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.


Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied  aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.


§ 9  Beschlussfassung des Vorstands


Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung


Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.


Ein Vorstandsbeschluss kann  auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.


§ 10 Die Mitgliederversammlung 


In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.


Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeiträge.
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.


§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung


Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse gegangen ist.


Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.


§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung  


Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei  Wahlen kann die Versammlungs-

leitung für die Dauer der Diskussion und des Wahlgangs einem Mitglied übertragen werden, das nicht zur Wahl steht.


Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.


Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Versammlung muss schriftlich oder geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt


Die Mitgliedersammlung ist öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Nicht-Mitglieder ausschließen. 


Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen  gültigen Stimmen,  zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.


Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung und der genaue Wortlaut der Änderung anzugeben.


§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung


Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.


§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen


Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden , wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11,12 und 13 entsprechend.



§ 15 Auflösung des Vereins 


§ 15 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins  kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§ 15 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins einem durch die Mitgliederversammlung bestimmten gemeinnützigen Verein in der Stadt zu.


Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 23.01.2008 errichtet.


Langelsheim, 23.01.2008 


Unterschriften der Gründungsmitglieder: